Das Handelsgesetzbuch (HGB) bedient sich einer sehr viel nüchterneren Sprache als wir: Die Geschichte von der Schönen aus der Südsee und dem Poltergeist wird im §301 unter der Überschrift „Kapitalkonsolidierung“ erzählt.
Allerdings machen wir beim „fiktiven Erwerb“ der Betriebe zu Beginn des Konzerns die Rolle rückwärts:
- Der „Kaufpreis“ für den Erwerb der Stadtwerke, des Wohnungsbau-Unternehmens, des Seniorenheims, des Klinikum und des Abwasserbetriebs (also der Betriebe unseres kommunalen Konzerns) steht schon fest: In unserer kommunalen Bilanz finden wir ihn unter der Position „Anteile an verbundenen Unternehmen“ bzw. „Sondervermögen“.
-
Diesem Kaufpreis stellen wir den „wirklichen bilanziellen Wert“ des Betriebs gegenüber. Diesen haben wir ermittelt, indem wir die Bilanz des Betriebs (unsere Kaufentscheidung I) an die kommunalen Verhältnisse anpassen (unsere Kaufentscheidung II) und die Stillen Reserven und Lasten aufdecken (unsere Kaufentscheidung III). Das sich dann ergebende Eigenkapital stellt den „wirklichen bilanziellen Wert“ des Betriebs dar. Achtung: Es geht um den Wert zu Beginn des Jahres (also zum Ende des Vorjahres), in dem der Betrieb in den Konzern aufgenommen wird. - Der „Kaufpreis“ wird mit dem anteiligen „wirklichen bilanziellen Wert“ aufgerechnet. Beide verschwinden aus der Bilanz. Die Software verbucht uns die Differenz zwischen „Kaufpreis“ und anteiligem „wirklichen bilanziellen Wert“ als GoF (und schreibt diesen in den Folgejahren ab) oder als PUV (welcher nicht abgeschrieben sondern wie eine Rückstellung behandelt wird und dementsprechend aufgelöst werden kann).
Alle Anpassungen und Aufrechnungen werden – ganz im Sinne unserer Delta-Buchführung – per Buchung in den Gesamtabschluss eingebracht. Somit werden sie „ganz automatisch“ in die Bilanzen der Folgejahre übertragen.