Ein Blick in den Reiseführer

Vor unserer Reise machen wir uns mit Land, Leuten und Gebräuchen vertraut. Also: Im kommunalen Gesamtabschluss geht es – grob gesagt – darum, ein Bild der wirtschaftlichen Lage des „Konzerns Kommune” (will sagen: der Kommune mitsamt ihren „verselbst­ständigten Aufgabenträgern”) zu vermitteln.

Das Handelsgesetzbuch (HGB) bringt es in einem Nebensatz auf den Punkt:

„Im Konzernabschluss sind die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen so darzustellen, als ob diese Unternehmen insgesamt ein einziges Unternehmen wären. …” (§297, Abs. 3 HGB)

Das also ist der Konzernabschluss. Hier werden die Jahresabschlüsse der Konzernmutter und der Konzerntöchter so zusammengeführt, dass ein Bild eines einheitlichen Unternehmens entsteht. Wie ein normaler Jahresabschluss besteht der Konzernabschluss aus Bilanz, Ergebnisrechnung (GuV) und Anhang.

Im kommunalen Umfeld sprechen wir vom „Gesamtabschluss”, meinen aber genau das Gleiche. Und wir orientieren uns – obwohl der HGB-Paragraph 297 streng genommen nicht Teil des Kommunalrechts ist – am gleichen Prinzip des „insgesamt einzigen Unternehmens”.

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