Eine Art der Gattung „Gemeiner Schiefling“ hat sich auf die Auftrags- und Ertragskonsolidierung spezialisiert: der absurde Umsatzsteuergeier. Anders als der Name vermuten lässt, handelt es sich nicht um einen Greifvogel sondern um einen Schiefling.
Wann und wo tritt der absurde Umsatzsteuergeier in Erscheinung? Nun, die Stadtwerke sind generell umsatzsteuerpflichtig (und damit vorsteuerabzugsberechtigt), die Kommune ist dies generell (wenn wir von den Betrieben gewerblicher Art absehen) nicht. Was buchen beide Betriebe also, wenn die Stadtwerke der Kommune eine Rechnung über 1.190 KUJ schicken?
- Die Stadtwerke buchen eine Forderung über 1.190 KUJ und einen Ertrag von 1.000 KUJ. Die restlichen 190 KUJ sind „durchlaufendes Geld“, das sie als Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.
- Die Kommune bucht eine Verbindlichkeit über 1.190 KUJ und einen Aufwand von 1.190 KUJ. Wäre sie vorsteuerabzugsberechtigt, so hätte sie nur einen Aufwand von 1.000 KUJ und der Rest wäre „durchlaufendes Geld“, das sie sich vom Finanzamt zurückholt – aber so ist es nicht!
Jetzt haben wir genau den Fall, an dem sich der absurde Umsatzsteuergeier festbeißt. Und gleich verstehen wir auch, warum wir ihn als den „absurden“ Umsatzsteuergeier bezeichnen.
Unsere Generalüberlegung „Was wäre, wenn die Stadtwerke ein Amt der Kommune wären?“ greift hier nämlich nicht! Die Stadtwerke zahlen genau deswegen Umsatzsteuer, weil sie KEIN Amt der Kommune sind. Das Finanzamt wird nicht auf die Umsatzsteuer verzichten bloß weil wir im Gesamtabschluss die Fiktion des „einzigen Unternehmens“ verfolgen.
Es bleibt uns also nichts anderes übrig, als mit dem absurden Umsatzsteuergeier Frieden zu schließen. Die Umsatzsteuer wird nicht „weggelassen“ sondern auf eine besondere Position „nicht eliminierte Umsatzsteuer“ umgebucht.