Noch ‘ne Klippe: Das verkaufte Grundstück

Die Kommune hat ein Grundstück, das in ihrer Bilanz mit 5 KUJ (dem damaligen Anschaffungswert) steht. Sie verkauft es an das Wohnungsbau-Unternehmen zum heutigen Zeitwert von 30 KUJ. Damit hat sie den im Grundstück vergrabenen Schatz (die Stille Reserve) sozusagen gehoben und ihre Bilanz um 25 KUJ verbessert.

Wir ahnen schon: Das geht im Konzern natürlich nicht! Denn wäre das Wohnungsbauunternehmen ein Amt der Kommune, so hätte der Verkauf nicht stattgefunden und das Grundstück stünde weiter mit 5 KUJ in der Bilanz.

Solche unternehmensinternen Anlagenverkäufe fallen ebenfalls unter die Vorschrift „Behandlung der Zwischenergebnisse“ (§ 304 HGB) – und wie eine solche Behandlung aussieht, das wissen wir schon.

Drucken | Nach oben