Die vierte Klippe: Grillhütten

Wir sind uns einig: Grillhütten gehören nicht auf See sondern in den Wald. „Und ins Anlagenbuch“, ergänzt unser Kämmerer.

Hier die Geschichte: Die Werkstatt der Stadtwerke hat eine Grillhütte gebaut und diese an die Kommune für 25 KUJ verkauft. Die Kommune hat sie erstens in den Wald und zweitens ins Anlagenbuch gestellt.

Wie sieht das jetzt mit der Aufwands- und Ertragskonsolidierung aus? Die Stadtwerke haben einen Ertrag (25 KUJ, wenn wir von der Umsatzsteuer absehen) und die Kommune hat einen Aufwand von … Nullkommanix. Das Gegenstück zum Ertrag der Stadtwerke steht jetzt nämlich nicht als Aufwand in der Ergebnisrechnung sondern als Vermögensgegenstand in der Bilanz.

Und dort bleibt er stehen! Wenn nämlich die Stadtwerke ein Amt der Stadt wären, wäre es genauso. „Aktivierte Eigenleistung“ heißt das Stichwort.

Und jetzt die Klippe: Als aktivierte Eigenleistung aktivieren wir im Konzern (wie überall sonst auch) die Herstellkosten und nicht die Anschaffungskosten.

Wir fragen also die Stadtwerke, wie viel die Herstellung der Grillhütte tatsächlich gekostet hat. Der Leiter der Werkstatt windet sich und gibt schließlich zu, dass es in Wirklichkeit nur 10 KUJ waren. Ein „Zwischengewinn“ von 15 KUJ also! Der muss natürlich raus.

Wir „leichtern“ also „aus Sicht des Konzerns“ die Grillhütte im Anlagenbuch um 15 KUJ. Daraus wird Aufwand. Andererseits entsteht bei den Stadtwerken ein Ertrag von 15 KUJ, der nichts mit einer aktivierten Eigenleistung zu tun hat. Beide werden „weggelassen“.

Solche Buchungen sind uns schon aus dem bisherigen Verlauf unserer Reise vertraut. Sie übertragen sich – samt der aus der „Leichterung“ resultierenden Verminderung der Abschreibungen – automatisch in die Folgejahre.

Das Handelsgesetzbuch (HGB) erzählt die Geschichte von der aktivierten Grillhütte im §304 unter der Überschrift „Behandlung der Zwischenergebnisse“.

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