Des Käpt’ns böser Traum

Käpt’n KonBär hat einen bösen Traum: Der Klabautermann hat die Reederei gekauft; und zwar einen Anteil von 60%. Jetzt kommt er auf’s Schiff, um sich seinen Anteil zu holen. Das ganze Schiff hat er schon durchgesägt, genau sechzig zu vierzig. Und beide Teile treiben jetzt im Wasser. Der Käpt’n wacht schweißgebadet auf.

Es war wirklich nur ein böser Traum. Die Quotenkonsolidierung („Anteilsmäßige Konsolidierung“ gemäß §310 HGB) hat der Gesetzgeber im kommunalen Bereich nicht vorgesehen. Stattdessen werden das komplette Vermögen und die kompletten Schulden des Betriebs „in den großen Topf geworfen“ – zu 100%, auch wenn der Kommune nur 60% des Betriebs gehören.

Damit zeigt unsere Gesamtbilanz mehr Eigenkapital als uns tatsächlich gehört (wenn wir mal annehmen, dass das Vermögen die Schulden übertrifft). Diesen uns nicht gehörenden Teil des Eigenkapitals weisen wir in einer besonderen Eigenkapital-Position „Anteile anderer Gesellschafter“ aus.

Übrigens zeigen wir in diesem Fall auch Jahr für Jahr in der Ergebnisrechnung einen Gewinn (oder Verlust), der eigentlich zum Teil den anderen Gesellschaftern zuzurechnen ist. Das stört uns nicht, aber der Fairness halber weisen wir am Schluss der Ergebnisrechnung, nachdem wir das (komplette) Jahresergebnis ermittelt haben, den den anderen Gesellschaftern hiervon zuzurechnenden Anteil aus. Dieser Anteil erscheint in der Bilanz nicht unter der Eigenkapital-Position „Jahresergebnis“ sondern erhöht (bzw. vermindert) die Eigenkapital-Position „Anteile anderer Gesellschafter“.

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