In den Buchführungssystemen der Betriebe werden die Ge­schäftsvorfälle (bezüglich ihrer finanziellen Auswirkungen) fort­laufend aufgezeichnet. Dort wird am Jahresende der Erfolg (Ertrag minus Aufwand) ermittelt und "Bilanz gezogen".

Das ist im Gesamtabschluss anders. Hier wird nichts fortlaufend aufgezeichnet. Der "Gesamterfolg" des "Konzerns Kommune" er­gibt sich aus einer "konsolidierten" Zu­sam­men­fas­sung aller Einzel-Erfolge; die Gesamt­bilanz ergibt sich als "konsolidierte" Zu­sam­men­fassung aller Einzel-Bilanzen.

In sehr vereinfachter Sicht werden zum Jahres­ende die Kon­ten­sal­den aus den einzelnen Betrieben

  • auf einen gemeinsamen Kontenplan (den Positionenplan) "umgeschlüsselt" und
  • "zusammenaddiert".

Beim Gesamtabschluss geht es also um eine jährliche "Zusam­menführung" und nicht um eine wirkliche Buchführung.

So weit - so gut.

 

Wie gehen wir aber mit Anpassungen der gemeldeten Zahlen um?

Wir wissen, dass die Summenbilanz nur eine "erste An­näh­erung" an den Gesamtabschluss darstellt. Aus vielerlei Gründen sind Anpassungen erforderlich. Einer dieser Gründe betrifft die "Einheitliche Bewertung" (§ 308 HGB).

Ein Beispiel hierfür ist die Passivierung von Investitions­zu­schüs­sen (siehe Fall 1). Für eine solche Kor­rektur unseres Ge­samt­ab­schlusses müssen wir gleich an mehreren Stellen den Stift ansetzen.

  • Wir erhöhen die aktivierte Nettosumme um 80.000 und
  • bilden einen Sonderposten in der gleichen Höhe (Buchung "Anlagenkonto an Sonderposten").

Allerdings müssen wir diese Korrektur in jedem Jahr erneut durchführen. Denn auch im Folgejahr weist die Bilanz der Stadtwerke die Investition nur als Nettosumme (20.000) aus. Wir buchen also auch im Folgejahr wieder "Anlagenkonto an Sonderposten" in Höhe von 80.000. Dies tun wir Jahr für Jahr, solange die Investition "lebt"…

Nun machen wir unser Beispiel ein bisschen komplizierter, indem wir die Investition über 10 Jahre abschreiben (wobei wir unterstellen, dass sie im Dezember erfolgte und die Abschrei­bung mit dem folgenden Jahr beginnt).

In der Bilanz der Stadtwerke vermindert sich das Anlage­vermögen also Jahr für Jahr um 2.000 (Buchung "Aufwand an Anlagekonto").

Damit gibt es weitere Ansatzpunkte für den Korrekturstift:

  • In unserem Gesamtabschluss müssen wir im folgenden Jahr unsere Abschreibung um 8.000 erhöhen ("Aufwand an Anlagekonto").
  • Gleichzeitig müssen wir unseren Sonderposten um 8.000 abschreiben ("Sonderposten an Ertrag").

Auch diese beiden Korrekturen müssen wir Jahr für Jahr erneut durchführen, solange die Investition "lebt". Allerdings erhöht sich der Korrekturbetrag im Folge-Folgejahr auf 16.000, da­nach auf 24.000 usw.

In unserem Beispiel haben wir Glück, denn unser Jahres­ergebnis verändert sich per Saldo nicht. Was das bedeutet, wollen wir uns an einem weiteren Fall verdeutlichen (siehe Fall 2).

Wir setzen wieder den Korrekturstift an. Da wir es - so verste­hen wir ja den Gesamtabschluss - nicht mit einer laufenden Buchführung zu tun haben, korrigieren wir Bilanz und Er­geb­nis­rechnung unabhängig voneinander:

  • Zunächst die Bilanz: Wir buchen "Bilanz-Jahresergebnis an Anlagenkonto" (100.000) und korrigieren damit die Aktivie­rung.
  • Analog die Er­geb­nis­rechnung: "Ertrag an GuV-Jahresergeb­nis" (100.000).

 

Fall 1

Die Stadtwerke tätigen eine Investition in Höhe von 100.000 und erhalten hierfür einen Investitionszuschuss von 80.000. Nach der betriebsüblichen Praxis wird die "Nettosumme" der Investition (20.000) aktiviert und abgeschrieben.

Nach Kommunalrecht (z.B. GemHVO NRW § 43, Abs. 5) muss die Investition jedoch zum Bruttowert (100.000) aktiviert und der Investitionszuschuss als Sonderposten auf der Passiv­seite der Bilanz ausgewiesen werden.

Fall 2

Die IT-Dienstleistungs-GmbH entwickelt ein Computer-Programm und wendet hierfür Personal- und Sach­leistungen in Höhe von 100.000 auf. Gemäß HGB (BilMoG) ist sie berechtigt, diesen Betrag als "selbst geschaffenes imma­terielles Wirtschaftsgut" zu aktivieren und über die betriebs­gewöhnliche Nutzungsdauer - sagen wir mal 8 Jahre - abzu­schreiben.

Unser Gesamtabschluss richtet sich jedoch nach dem Kom­munalrecht, das uns die Aktivierung verbietet (in NRW z.B. GemHVO § 43 Abs. 1).

 

 

Gesamtabschluss mit dem Korrekturstift
(nicht unser Ding)
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