Die Bestimmungen über den kommunalen Gesamt­abschluss sind in den (neuen "doppischen") Gemeinde­ord­nungen und in den GemHVOs (GemHKVOs, KomHKVs, …) der einzelnen Bundeslän­der enthalten.

In allen Bundesländern verweist das Gemeinderecht be­züg­lich der "ToDo's" auf das HGB.

In einigen Bundesländern hat man hier einen "statischen Verweis" auf das HGB in der Fassung von 2002 oder 2007 (also vor der Modernisierung durch das BilMoG) gesetzt. Auf diese Weise gelten für den kommunalen Gesamtabschluss oft noch "alte" HGB-Bestimmungen, die in dieser Form ansonsten nicht mehr gültig sind.

 

Vollkonsolidierung und Konsolidierung
nach der Eigenkapital-Methode ("At Equity")

Generell unterscheidet das Kommunalrecht zwei Formen der Konsolidierung:

  • die Konsolidierung von verbundenen Unternehmen. Das sind Betriebe, auf die die Kommune als Konzern­mutter - unmittel­bar oder mittelbar -  einen beherr­schen­den Einfluss aus­üben kann.
    Diese Unternehmen unterliegen der Vollkonsolidierung (HGB §§ 300 bis 309).
  • die Konsolidierung von assoziierten Unternehmen. Das sind die Betriebe, auf die die Kommune einen maß­geb­lichen Ein­fluss tatsächlich ausübt.
    Diese Unternehmen werden nach der Eigenkapital-Methode ("At Equity" - HGB §§ 311 und 312) konsoli­diert.

Andere Formen der Konsolidierung (die anteilsmäßige Konso­lidierung gemäß HGB § 310) gibt es im Kommunal­recht nicht.

 

Die ToDo's des Gesamtabschlusses

Für beide Konsolidierungsverfahren gibt es bestimmte "ToDo's", die im Einzelnen im Handelsgesetzbuch (HGB) beschrieben sind.

Für die Vollkonsolidierung sind dies die §§ 300 bis 309, für die Konsolidierung nach der Equity-Methode die §§ 311 bis 312 HGB.

Achtung: Für die Entscheidung, ob zu konsolidieren ist, wer in den Gesamtabschluss einzubeziehen ist und welche Aus­wer­tungen im Einzelnen gefordert sind, gilt das - von Bundes­land zu Bundesland sehr unterschiedlich ausge­staltete - Kom­munal­recht. Nur be­züg­lich der genannten Para­grafen ver­weist das Kommunalrecht auf das HGB.

 

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