Die Bestimmungen über den kommunalen Gesamtabschluss sind in den (neuen "doppischen") Gemeindeordnungen und in den GemHVOs (GemHKVOs, KomHKVs, …) der einzelnen Bundesländer enthalten.
In allen Bundesländern verweist das Gemeinderecht bezüglich der "ToDo's" auf das HGB.
In einigen Bundesländern hat man hier einen "statischen Verweis" auf das HGB in der Fassung von 2002 oder 2007 (also vor der Modernisierung durch das BilMoG) gesetzt. Auf diese Weise gelten für den kommunalen Gesamtabschluss oft noch "alte" HGB-Bestimmungen, die in dieser Form ansonsten nicht mehr gültig sind.
Vollkonsolidierung und Konsolidierung
nach der Eigenkapital-Methode ("At Equity")
Generell unterscheidet das Kommunalrecht zwei Formen der Konsolidierung:
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die Konsolidierung von verbundenen Unternehmen. Das sind Betriebe, auf die die Kommune als Konzernmutter - unmittelbar oder mittelbar - einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
Diese Unternehmen unterliegen der Vollkonsolidierung (HGB §§ 300 bis 309).
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die Konsolidierung von assoziierten Unternehmen. Das sind die Betriebe, auf die die Kommune einen maßgeblichen Einfluss tatsächlich ausübt.
Diese Unternehmen werden nach der Eigenkapital-Methode ("At Equity" - HGB §§ 311 und 312) konsolidiert.
Andere Formen der Konsolidierung (die anteilsmäßige Konsolidierung gemäß HGB § 310) gibt es im Kommunalrecht nicht.
Die ToDo's des Gesamtabschlusses
Für beide Konsolidierungsverfahren gibt es bestimmte "ToDo's", die im Einzelnen im Handelsgesetzbuch (HGB) beschrieben sind.
Für die Vollkonsolidierung sind dies die §§ 300 bis 309, für die Konsolidierung nach der Equity-Methode die §§ 311 bis 312 HGB.
Achtung: Für die Entscheidung, ob zu konsolidieren ist, wer in den Gesamtabschluss einzubeziehen ist und welche Auswertungen im Einzelnen gefordert sind, gilt das - von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich ausgestaltete - Kommunalrecht. Nur bezüglich der genannten Paragrafen verweist das Kommunalrecht auf das HGB.

